Landgericht Bonn, 2017-07-14, 1 O 273/16

1 O 273/16Tribunal cantonal14 juil. 2017

Regest

Im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller, dessen Vertragshändler der Verkäufer ist, die arglistige Täuschung begangen hat.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 273/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-14

Aktenzeichen: 1 O 273/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0714.1O273.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB §§ 323 Abs. 2 Nr.3, 434 Abs. 1

Leitsätze

Im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung kann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller, dessen Vertragshändler der Verkäufer ist, die arglistige Täuschung begangen hat.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs W U T #Motion $$ 2.0I TDI mit der Fahrgestellnummer $$&&&&#$$$$###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.034,71 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.08.2016 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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