28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17•Landgericht Bonn, 2017-07-04, 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17
Landgericht Bonn, 2017-07-04, 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17
28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17Tribunal cantonal4 juil. 2017
Texte intégral
Landgericht Bonn — 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-04
Aktenzeichen: 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0704.28KLS920JS812.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig.
Die Angeklagten werden daher wie folgt verurteilt:
der Angeklagte P4 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren
der Angeklagte I3 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
der Angeklagte U2 T zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten
der Angeklagte T zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten .
Im Übrigen werden die Angeklagten P4 und U2 T freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Angeklagten I3 und T tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Hinsichtlich der Angeklagten P4 und U2 T wird, soweit sie verurteilt worden sind, von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen – mit Ausnahme der notwendigen Kosten der Nebenkläger – abgesehen. Soweit sie freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten P4 und U2 T der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, 231 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG
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