Landgericht Bonn, 2016-12-21, 1 O 133/16

1 O 133/16Tribunal cantonal21 déc. 2016

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 133/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 1 O 133/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1221.1O133.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: TMG § 5 Abs.1; UWG a.F. § 4 Ziffer 11; UWG § 3a

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im Internet oder anderen impressumspflichtigen Medien ohne ordnungsgemäßes Impressum, ohne Nennung des Inhabers der Firma, aufzutreten.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 347,60 € seit dem 01.10.2015 und aus weiteren 66,04 € seit dem 22.11.2015 sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts M am Rhein und des Landgerichts L entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin trägt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen den Beklagten vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Hinsichtlich der durch die Anrufung des Amtsgerichts M am Rhein und des Landgerichts L entstandenen Mehrkosten ist das Urteil für den Beklagten gegen die Klägerin vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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