1 O 394/15•Landgericht Bonn, 2016-11-25, 1 O 394/15
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 394/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: 1 O 394/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1125.1O394.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 434 Abs. 1; BGB § 444; BGB § 347
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.583,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.890,53 € seit dem 13.11.2015 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.693,56 € seit dem 09.09.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw D mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer #$#$$$#$##$###### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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