14 O 86/13•Landgericht Bonn, 2014-05-15, 14 O 86/13
Texte intégral
Landgericht Bonn — 14 O 86/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-15
Aktenzeichen: 14 O 86/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0515.14O86.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: UWG §§ 8; 3; 5 Abs.1; IngGNRW § 1
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
- Staatlich geprüften Technikern die Erstellung einer Bescheinigung mit folgendem Inhalt anzubieten:
„ Zertifikat / Certificate
Hiermit wird bescheinigt, dass
... (Name)
auf Grund seiner ingenieurgemäßen Ausbildung
...
befähigt ist, ingenieurgemäße Tätigkeiten auszuführen
...
State-certified Engineer C“
- zu behaupten, dass mit dem Zertifikat und dem Titel „State-certified Engineer C“
„Ihnen ermöglicht (wird), Ihre ingenieurgemäße ... Ausbildung in Deutschland sowie im Ausland zu dokumentieren“,
soweit das geschieht, wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich ist:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
a) betreffend den Ausspruch in der Hauptsache: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00;
b) wegen der Kosten: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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