1 O 371/12•Landgericht Bonn, 2013-02-27, 1 O 371/12
Landgericht Bonn, 2013-02-27, 1 O 371/12
1 O 371/12Tribunal cantonal27 févr. 2013
Regest
1. Erstellen Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt, haftet der eingetragene nicht auf Unterlassung, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft. 2. Eine Abwendungspflicht folgt nicht allein daraus, dass der Eingetragene Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält. 3. Da es an einem Unterlassungsanspruch gegen den Eingetragenen fehlt, haftet er auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf den Ersatz von Abmahnkosten.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 371/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-27
Aktenzeichen: 1 O 371/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0227.1O371.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; § 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11; StGB § 132 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
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Erstellen Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt, haftet der eingetragene nicht auf Unterlassung, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft.
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Eine Abwendungspflicht folgt nicht allein daraus, dass der Eingetragene Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält.
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Da es an einem Unterlassungsanspruch gegen den Eingetragenen fehlt, haftet er auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf den Ersatz von Abmahnkosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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