38 T 285/12•Landgericht Bonn, 2012-11-09, 38 T 285/12
Landgericht Bonn, 2012-11-09, 38 T 285/12
38 T 285/12Tribunal cantonal9 nov. 2012
Regest
Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 38 T 285/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-09
Aktenzeichen: 38 T 285/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:1109.38T285.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB §§ 264 Abs. 3, 293, 325, 335
Leitsätze
Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.
Tenor
Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen.
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