Landgericht Bonn, 2011-12-28, 5 S 241/11

5 S 241/11Tribunal cantonal28 déc. 2011

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 241/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-28

Aktenzeichen: 5 S 241/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1228.5S241.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23.08.2011 – 17 C 1348/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.645,34 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 14 Prozent und die Beklagte zu 86 Prozent; die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 9 Prozent und die Beklagte zu 91 Prozent.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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