Landgericht Bonn, 2011-12-09, 10 O 53/11

10 O 53/11Tribunal cantonal9 déc. 2011

Texte intégral

Landgericht Bonn — 10 O 53/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-09

Aktenzeichen: 10 O 53/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1209.10O53.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.03.2011(10 O 53/11 LG Bonn) bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 392,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 35,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil unter gelichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.