14 O 17/11•Landgericht Bonn, 2011-06-30, 14 O 17/11
Texte intégral
Landgericht Bonn — 14 O 17/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 14 O 17/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0630.14O17.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Endverbrauchern für den F wie nachfolgend abgebildet mit den Aussagen
a) „So sicher und verbindlich wie der Brief.“ und/oder
b) „Der F überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“
zu werben und / oder werben zu lassen:
(Eingefügt die Abbildungen von zwei Werbeseiten)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
a) zu Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,--,
b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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