1 O 419/08•Landgericht Bonn, 2009-10-07, 1 O 419/08
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 419/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-07
Aktenzeichen: 1 O 419/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1007.1O419.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
- Das Landgericht Bonn erklärt sich hinsichtlich des Klageantrages,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der Q T verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden: "Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.170,00 Euro. "
(Kombination der Anträge zu 4) und 5) aus dem Klageschriftsatz vom
05.12.2008)
für unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten gemäß § 281 ZPO an das ausschließlich zuständige Landgericht Köln.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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