11 O 56/09•Landgericht Bonn, 2009-09-08, 11 O 56/09
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 O 56/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-08
Aktenzeichen: 11 O 56/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0908.11O56.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§8 Abs. 3, 4 Ziffer 10 UWG
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines von dem Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft,
oder der Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr an Geschäftskunden E-Mail-Werbung zu versenden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Geschäftskunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, soweit dies geschieht wie in der diesem Urteil beigefügten Anlage A2 wiedergegeben.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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