Landgericht Bonn, 2009-04-02, 6 T 321/08

6 T 321/08Tribunal cantonal2 avr. 2009

Regest

Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 321/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-02

Aktenzeichen: 6 T 321/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0402.6T321.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 850 f Abs. 1 Buchstabe b ) ZPO

Leitsätze

Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2008 –98 IK 37/08-, durch den der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin ist ihr ein monatlicher Betrag von 45,- € zu belassen, solange sie unter ihrer jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma N GmbH, D 35, ####1 C arbeitet.

Die Gebühr gemäß Nr. 2121 KV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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