Landgericht Bonn, 2009-03-27, 6 T 228/04

6 T 228/04Tribunal cantonal27 mars 2009

Regest

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht. 2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück hoheitlich genutzt wird 3. Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 228/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-27

Aktenzeichen: 6 T 228/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0327.6T228.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Art. 25 GG, §§ 866, 867 ZPO

Leitsätze

  1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht.

  2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück hoheitlich genutzt wird

  3. Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2005 – 6 T 228/04 – wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

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