Landgericht Bonn, 2008-06-06, 1 O 178/07

1 O 178/07Tribunal cantonal6 juin 2008

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 178/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-06

Aktenzeichen: 1 O 178/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0606.1O178.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Stadtgebiet von C2 Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 627,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils 45 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin jeweils 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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