Landgericht Bonn, 2008-03-06, 12 O 179/07

12 O 179/07Tribunal cantonal6 mars 2008

Texte intégral

Landgericht Bonn — 12 O 179/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 12 O 179/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0306.12O179.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung es bei jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu erklären, Reparaturen von Wechseldrucksystemen aller Fabrikate würden von der Beklagten durchgeführt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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