Landgericht Bonn, 2007-11-14, 5 S 137/07

5 S 137/07Tribunal cantonal14 nov. 2007

Regest

Werden in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherrungsnehmers aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten und wird wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext keinen Bezug genommen, so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert regelmäßig nicht mit abgetreten ( Weiterentwicklung zu BGH NJW 2007, 2320, Abweichung von OLG Celle OLGR 2005, 642)

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 137/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-14

Aktenzeichen: 5 S 137/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1114.5S137.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Leitsätze

Werden in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherrungsnehmers aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten und wird wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext keinen Bezug genommen, so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert regelmäßig nicht mit abgetreten ( Weiterentwicklung zu BGH NJW 2007, 2320, Abweichung von OLG Celle OLGR 2005, 642)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 4 C 638/06 abgeändert und – soweit es nicht im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten rechtskräftig ist - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von 4.055,18 € ein Teilbetrag von 1.876,60 € nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt wird.

Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von 4.055,18 € der verbleibende Teilbetrag von 2.178,58 € nebst Hinterlegungszinsen an die Beklagte ausgezahlt wird.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz trägt die Klägerin 27%, die Drittwiderbeklagte 50% und die Beklagte 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt die Beklagte zu 46%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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