10 O 532/05•Landgericht Bonn, 2006-08-11, 10 O 532/05
Landgericht Bonn, 2006-08-11, 10 O 532/05
10 O 532/05Tribunal cantonal11 août 2006
Regest
1. Von der DTAG als Herausgeberin von öffentlichen Telefonverzeichnissen kann die Bearbeitung von Änderungswünschen die ein Kunde anderer Anbieter unmittelbar an sie richtet nicht verlangt werden. 2. Mit dem Wechsel des Anbieters geht die Verantwortlichkeit für bestehende Eintragungen automatisch auf den neuen Anbieter über. Für den Fall der Portierung der Rufnummer erfolgt eine Entfernung bestehender Einträge nur auf Antrag.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 10 O 532/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-11
Aktenzeichen: 10 O 532/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0811.10O532.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: §§ 89 Abs. 8 TKG 1996, 21 Abs. 4 TKV
Leitsätze
Von der DTAG als Herausgeberin von öffentlichen Telefonverzeichnissen kann die Bearbeitung von Änderungswünschen die ein Kunde anderer Anbieter unmittelbar an sie richtet nicht verlangt werden.
Mit dem Wechsel des Anbieters geht die Verantwortlichkeit für bestehende Eintragungen automatisch auf den neuen Anbieter über. Für den Fall der Portierung der Rufnummer erfolgt eine Entfernung bestehender Einträge nur auf Antrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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