2 O 445/05•Landgericht Bonn, 2006-03-15, 2 O 445/05
Texte intégral
Landgericht Bonn — 2 O 445/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-15
Aktenzeichen: 2 O 445/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0315.2O445.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 437, 440 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.179,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 3 Sportback S line 3.2 quattro mit der Fahrzeugidentnummer W..... zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.08.2005 in Verzug der Annahme der oben bezeichneten Gegenleistung befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 703,30 € für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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