1 O 552/04•Landgericht Bonn, 2006-03-15, 1 O 552/04
Landgericht Bonn, 2006-03-15, 1 O 552/04
1 O 552/04Tribunal cantonal15 mars 2006
Regest
1. Die Amtspflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen gem. § 82 BauO NRW sind drittschützend im Sinne des § 839 BGB. 2. Im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt bei einer nur fahrlässigen Verletzung dieser Amtspflicht eine Haftung der Körperschaft, deren Beamten die Bauaufsicht obliegt, nur in Betracht, wenn dem Verletzten andere Schuldner (Bauherr, Architekten, ausführende Unternehmen, Eigentümer) nicht mehr zur Verfügung stehen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 552/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-15
Aktenzeichen: 1 O 552/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0315.1O552.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG, § 82 BauO NRW
Leitsätze
Die Amtspflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen gem. § 82 BauO NRW sind drittschützend im Sinne des § 839 BGB.
Im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt bei einer nur fahrlässigen Verletzung dieser Amtspflicht eine Haftung der Körperschaft, deren Beamten die Bauaufsicht obliegt, nur in Betracht, wenn dem Verletzten andere Schuldner (Bauherr, Architekten, ausführende Unternehmen, Eigentümer) nicht mehr zur Verfügung stehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a)
5.794,86 €uro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.04.2005;
b)
weitere 24.926,80 €uro nebst Zinsen aus 7.843,50 €uro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.04.2005;
c)
weitere 250.000,00 €uro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.04.2005 als Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zum 11.01.2006
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über die in Ziffern 1 lit. a) und b) hinausgehenden materiellen und bzgl. Ziffer 1 lit. c) nach dem 11.01.2006 entstehenden weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.05.2004 (Sturz von dem Balkon in der Wohnung I-Straße, in C, 1. Obergeschoss) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bzgl. der Ziffern 1. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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