6 S 259/05•Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 259/05
Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 259/05
6 S 259/05Tribunal cantonal2 mars 2006
Regest
Führt während laufenden Mietvertrages der Vermieter eine Modernisierung dergestalt durch, dass statt der bisher von den Mietern gemäß dem Mietvertrag als Selbstversorger mit Kohleöfen, Ölöfen oder Etagenheizung durchgeführten Beheizung erstmals die Versorgung aller Mietwohnungen mit Heizenergie und Warmwasser durch eine Heizzentrale erfolgt, die der Vermieter durch einen von ihm bestimmten Dritten betreiben lässt, ist der Mieter nicht verpflichtet, mit diesem Dritten einen von diesem inhaltlich bestimmten Vertrag über die Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zu schließen.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 S 259/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 6 S 259/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S259.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 315 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG
Leitsätze
Führt während laufenden Mietvertrages der Vermieter eine Modernisierung dergestalt durch, dass statt der bisher von den Mietern gemäß dem Mietvertrag als Selbstversorger mit Kohleöfen, Ölöfen oder Etagenheizung durchgeführten Beheizung erstmals die Versorgung aller Mietwohnungen mit Heizenergie und Warmwasser durch eine Heizzentrale erfolgt, die der Vermieter durch einen von ihm bestimmten Dritten betreiben lässt, ist der Mieter nicht verpflichtet, mit diesem Dritten einen von diesem inhaltlich bestimmten Vertrag über die Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zu schließen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 6 C 243/05 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma E GmbH, C-Straße, in H einen Versorgungsvertrag für Heizwärme und Warmwasser abzuschließen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma E GmbH, C-Straße,in H einen Vertrag über die Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie die Abrechnung der Entwässerungsgebühren zu schließen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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