6 S 27/05•Landgericht Bonn, 2005-07-06, 6 S 27/05
Landgericht Bonn, 2005-07-06, 6 S 27/05
6 S 27/05Tribunal cantonal6 juil. 2005
Regest
Der Erwerber einer Mietwohnung, der diese nach dem 01.09.01 erworben hat, hat gegen den Veräußerer, der seinerseits das Mietobjekt vor dem 01.09.2001 erworben hat, gemäß § 566 a BGB auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages, wenn der Veräußerer seinerseits gegenüber dem Mieter gemäß § 572 S.2 BGB (a.F.) nicht zur Auskehrung verpflichtet war. Das gilt jedoch nicht, wenn der Veräußerer den Erwerber darauf hingewiesen hat, dass er die Kaution nicht erhalten hat.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 S 27/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-06
Aktenzeichen: 6 S 27/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0706.6S27.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 566a BGB
Leitsätze
Der Erwerber einer Mietwohnung, der diese nach dem 01.09.01 erworben hat, hat gegen den Veräußerer, der seinerseits das Mietobjekt vor dem 01.09.2001 erworben hat, gemäß § 566 a BGB auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages, wenn der Veräußerer seinerseits gegenüber dem Mieter gemäß § 572 S.2 BGB (a.F.) nicht zur Auskehrung verpflichtet war. Das gilt jedoch nicht, wenn der Veräußerer den Erwerber darauf hingewiesen hat, dass er die Kaution nicht erhalten hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen 17 C 587/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.063,73 festgesetzt.
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