Landgericht Bonn, 2005-06-23, 6 S 220/04

6 S 220/04Tribunal cantonal23 juin 2005

Regest

Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 S 220/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-23

Aktenzeichen: 6 S 220/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0623.6S220.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 812 I 1, 817 S.2 BGB

Leitsätze

Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgericht Bonn - 14 C 467/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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