Landgericht Bonn, 2005-06-15, 6 T 201/05

6 T 201/05Tribunal cantonal15 juin 2005

Regest

1. Bei fortbestehendem Mietverhältnis kann der Mieter vom Veräußerer des Mietobjektes Auskehrung der Kaution an sich selbst regelmäßig nicht verlangen. 2. Der Anspruch des Mieters gegen den Veräußerer auf Auskehrung der Kaution an den Erwerber ist in diesen Fällen davon abhängig, ob und in welcher Höhe dem Veräußerer noch Ansprüche aus seiner Eigentumszeit aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 201/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-15

Aktenzeichen: 6 T 201/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0615.6T201.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 566a BGB

Leitsätze

Bei fortbestehendem Mietverhältnis kann der Mieter vom Veräußerer des Mietobjektes Auskehrung der Kaution an sich selbst regelmäßig nicht verlangen.

Der Anspruch des Mieters gegen den Veräußerer auf Auskehrung der Kaution an den Erwerber ist in diesen Fällen davon abhängig, ob und in welcher Höhe dem Veräußerer noch Ansprüche aus seiner Eigentumszeit aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.06.2005, bei dem Amtsgericht eingegangen am 10.06.2005, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2005 - 6 C 176/05 - in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.06.2005 - 6 C 176/05 - wird der Antragstellerin unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde Prozeßkostenhilfe auch insoweit bewilligt, als sie mit dem in der Beschwerdeschrift vom 08.06.2005 angekündigten Hilfsantrag Auskehrung von 600.-€ Kaution nebst Kautionszinsen an die Erwerberin O begehrt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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