Landgericht Bonn, 2005-05-31, 2 O 393/03

2 O 393/03Tribunal cantonal31 mai 2005

Regest

1. Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf aufsteigende Finanzhilfen nicht anwendbar. 2. Ob objektive Sanierungstauglichkeit der Gesellschaft und objektive Tauglichkeit der beschloßenen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 32 a) Abs. 3 Satz 3 GmbHG vorliegen, ist aus der ex -ante Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beurteilen. 3. Das sogenannte Sanierungsprivileg erfordert nicht zwingend, dass der ordentliche Geschäftsmann ein eigenes schriftliches Sanierungskonzept erarbeitet.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 2 O 393/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-31

Aktenzeichen: 2 O 393/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0531.2O393.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 32 a) Abs. 3 GmbHG, § 135 InsO

Leitsätze

Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf aufsteigende Finanzhilfen nicht anwendbar.

Ob objektive Sanierungstauglichkeit der Gesellschaft und objektive Tauglichkeit der beschloßenen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 32 a) Abs. 3 Satz 3 GmbHG vorliegen, ist aus der ex -ante Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beurteilen.

Das sogenannte Sanierungsprivileg erfordert nicht zwingend, dass der ordentliche Geschäftsmann ein eigenes schriftliches Sanierungskonzept erarbeitet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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