Landgericht Bonn, 2005-05-20, 2 O 500/04

2 O 500/04Tribunal cantonal20 mai 2005

Regest

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 Abs. 1 InsO auf Schadenersatz, wenn er entgegen § 4 Abs. 1 InsVV die Masse mit Personalkosten belastet hat, obgleich keine besonderen Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zu erledigen waren.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 2 O 500/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-20

Aktenzeichen: 2 O 500/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0520.2O500.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 60 Abs. 1 InsO, § 4 InsVV

Leitsätze

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 Abs. 1 InsO auf Schadenersatz, wenn er entgegen § 4 Abs. 1 InsVV die Masse mit Personalkosten belastet hat, obgleich keine besonderen Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zu erledigen waren.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und der Beklagte je 50%. Die Kosten seiner Säumnis trägt allein der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

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