Landgericht Bonn, 2005-04-26, 6 T 101/05

6 T 101/05Tribunal cantonal26 avr. 2005

Regest

1. Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen. 2. Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben ausreichend.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 101/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-26

Aktenzeichen: 6 T 101/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0426.6T101.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB § 2113, GBO §§ 22, 51

Leitsätze

Eine Verfügung des Vorerben i.S.v. § 2113 BGB ist wirksam, wenn sämtliche (benannten) Nacherben zustimmen.

Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht erforderlich, dass auch die Ersatznacherben zustimmen; vielmehr ist die erklärte Zustimmung der Nacherben ausreichend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2005 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung eines

Wirksamkeitsvermerks nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.

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