Landgericht Bonn, 2005-02-10, 6 S 242/04

6 S 242/04Tribunal cantonal10 févr. 2005

Regest

1. Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes. 2. § 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB 3. Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 S 242/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-10

Aktenzeichen: 6 S 242/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0210.6S242.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 , 6 ProdSG, 823 Abs. 2, 847 (a.F.) BGB

Leitsätze

Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 55/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.