Landgericht Bonn, 2004-10-06, 16 O 27/04

16 O 27/04Tribunal cantonal6 oct. 2004

Texte intégral

Landgericht Bonn — 16 O 27/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-06

Aktenzeichen: 16 O 27/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1006.16O27.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde

des Notars U N mit dem Amtssitz in

T vom 23.6.1999 (UR.-Nr.: ###/19##) wird

für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die

Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung

der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden

Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, jegliche

Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte,

unbefristete und unbeschränkte Bürgschaft eines

in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuer-

bürgen zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit-

versicherers oder einer deutschen Versicherung,

die als Garantie- und Kautionsversicherer zuge-

lassen ist, zu leisten.

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