6 T 206/04•Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 206/04
Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 206/04
6 T 206/04Tribunal cantonal24 sept. 2004
Regest
Ergibt sich aus einem Vollstreckungsbescheid, durch den der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als Gesamtschuldner mit dieser in Anspruch genommen wird, die Anspruchsgrundlage gegen den Gesellschafter nicht und kann auch sonst nicht nachgewiesen werden, dass er ausschließlich wegen seiner gesellschaftrechtlichen Stellung in Anspruch genommen wird, hindert § 93 InsO die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter nicht. Die Löschung einer während des Insolvenzverfahrens gegen die KG auf einem Grundstück des Gesellschafters eingetragenen Zwangshypothek kann ebenso wenig verlangt werden wie die Eintragung eines Widerspruchs.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 6 T 206/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-24
Aktenzeichen: 6 T 206/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0924.6T206.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 29, 53 GBO, 93 InsO
Leitsätze
Ergibt sich aus einem Vollstreckungsbescheid, durch den der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als Gesamtschuldner mit dieser in Anspruch genommen wird, die Anspruchsgrundlage gegen den Gesellschafter nicht und kann auch sonst nicht nachgewiesen werden, dass er ausschließlich wegen seiner gesellschaftrechtlichen Stellung in Anspruch genommen wird, hindert § 93 InsO die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter nicht. Die Löschung einer während des Insolvenzverfahrens gegen die KG auf einem Grundstück des Gesellschafters eingetragenen Zwangshypothek kann ebenso wenig verlangt werden wie die Eintragung eines Widerspruchs.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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