1 O 119/03•Landgericht Bonn, 2004-07-30, 1 O 119/03
Landgericht Bonn, 2004-07-30, 1 O 119/03
1 O 119/03Tribunal cantonal30 juil. 2004
Regest
Zu den Anforderungen an die Verkehssicherungspflicht eines Diskothekenbetreibers bei der Aufstellung eines Wasserbassin im Rahmen einer Sonderveranstaltung.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 119/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-30
Aktenzeichen: 1 O 119/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0730.1O119.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 823 BGB, § 847 BGB, § 254 BGB
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Verkehssicherungspflicht eines Diskothekenbetreibers bei der Aufstellung eines Wasserbassin im Rahmen einer Sonderveranstaltung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.765,53 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.603,67 EUR seit dem 07.05.2002 sowie aus weiteren 1.161,86 EUR seit dem 12.12.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz von 3/4 des dem Kläger dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist, dass er infolge der bei dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F erlittenen Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt in das Erwerbsleben eintritt, als dies ohne diese Verletzungen der Fall gewesen wäre.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz von 3/4 des dem Kläger dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist, dass er nach dem 18.06.2004 für die Dauer seines Studiums infolge der bei dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F erlittenen Verletzungen nicht in der Lage ist, eine Nebenbeschäftigung auszuüben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F mit einer Quote in Höhe von 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.