Landgericht Bonn, 2004-07-29, 6 S 117/04

6 S 117/04Tribunal cantonal29 juil. 2004

Regest

Steht fest, dass durch einen vorausfahrenden LKW Kieselsteine gegen ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werden, steht aber nicht fest, ob diese etwa von der Ladefläche stammen oder von der Fahrbahn durch die Räder hochgeschleudert worden sind, trifft den Vorausfahrenden die Beweislast dafür, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe, haftet also der Vorausfahrende, der den Beweis nicht führen kann, voll.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 S 117/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-29

Aktenzeichen: 6 S 117/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0729.6S117.04.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 17 III StVG

Leitsätze

Steht fest, dass durch einen vorausfahrenden LKW Kieselsteine gegen ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werden, steht aber nicht fest, ob diese etwa von der Ladefläche stammen oder von der Fahrbahn durch die Räder hochgeschleudert worden sind, trifft den Vorausfahrenden die Beweislast dafür, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe, haftet also der Vorausfahrende, der den Beweis nicht führen kann, voll.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 12 C 116/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.301,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2003 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.301,93 EUR für die Zeit vom 14.03.2003 bis zum 13.06.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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