Landgericht Bonn, 2004-02-04, 5 S 207/03

5 S 207/03Tribunal cantonal4 févr. 2004

Regest

1. Im Rahmen einer Individualabrede zwischen Patient und Wahlarzt kann ungeachtet der Art des Verhinderungsfalles die Möglichkeit der Stellvertretung durch den vom Wahlarzt berufenen Vertreter vereinbart werden. 2. Es ist nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Individualvereinbarung, dass der Wahlarzt sie höchstpersönlich mit dem Patienten trifft.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 207/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-04

Aktenzeichen: 5 S 207/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0204.5S207.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 613 S. 1 BGB, § 10 Nr. 4 AGBG, § 4 Abs. 2 GOÄ

Leitsätze

Im Rahmen einer Individualabrede zwischen Patient und Wahlarzt kann ungeachtet der Art des Verhinderungsfalles die Möglichkeit der Stellvertretung durch den vom Wahlarzt berufenen Vertreter vereinbart werden.

Es ist nicht notwendige Voraussetzung einer solchen Individualvereinbarung, dass der Wahlarzt sie höchstpersönlich mit dem Patienten trifft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.07.2003, Az.: 2 C 662/02, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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