2 O 45/03•Landgericht Bonn, 2003-11-05, 2 O 45/03
Landgericht Bonn, 2003-11-05, 2 O 45/03
2 O 45/03Tribunal cantonal5 nov. 2003
Regest
Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt werden, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners erworben hat.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 2 O 45/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-05
Aktenzeichen: 2 O 45/03
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:1105.2O45.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO
Leitsätze
Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt werden, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners erworben hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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