Landgericht Bielefeld, 2025-04-01, 6 O 77/24

6 O 77/24Tribunal cantonal1 avr. 2025

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 6 O 77/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-01

Aktenzeichen: 6 O 77/24

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2025:0401.6O77.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten folgende personenbezogene Daten des Klägers mit Hilfe der W. Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden:

a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der

Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

  • E-Mail der Klagepartei
  • Telefonnummer der Klagepartei
  • Vorname der Klagepartei
  • Nachname der Klagepartei Geburtsdatum der Klagepartei
  • Geschlecht der Klagepartei
  • Ort der Klagepartei
  • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der G.

„external_ID” genannt)

  • IP-Adresse des Clients
  • User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)
  • interne Klick-ID der G.
  • interne Browser-ID der G.
  • Abonnement-ID
  • Lead-ID
  • anon_id
  • die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der G. „madid“ genannt)

sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

b) auf Webseiten

  • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten
  • der Zeitpunkt des Besuchs
  • der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen

Webseite gekommen ist),

  • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie
  • weitere von der O. „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c) in mobilen Dritt-Apps

  • der Name der App sowie
  • der Zeitpunkt des Besuchs
  • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie
  • die von der O. „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.

Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher oben aufgeführter, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteter personenbezogenen Daten des Klägers bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche unter Ziffer 1.a) des Tenors aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche unter 1. b) sowie c) des Tenors aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82% und der Kläger zu 18%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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