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1 KLs 28/20•Landgericht Bielefeld, 2021-03-18, 1 KLs 28/20
1 KLs 28/20Tribunal cantonal18 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: 1 KLs 28/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0318.1KLS28.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Die Angeklagte B. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte A. D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte E. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagte B. D. wird die Einziehung des am 31.07.2020 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefons IPhone XR, weiß, mit Hülle, samt SIM-Karte zur Rufnummer 0000/00000000 angeordnet.
Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in folgender Höhe angeordnet:
a) gegen B. D. als Gesamtschuldnerin in Höhe von 49.000 €,
b) gegen B. D. und A. D. als Gesamtschuldnerinnen in Höhe von 176.881,25 €,
c) gegen A. D. und C. E. als Gesamtschuldner in Höhe von 309.800 €.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
für B. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 Abs. 1 StGB
für A. D.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c StGB
für C. E.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
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