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17 O 132/19•Landgericht Bielefeld, 2020-07-24, 17 O 132/19
17 O 132/19Tribunal cantonal24 juil. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 17 O 132/19
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0724.17O132.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine „Faszienbehandlung" zu werben:
„chronische Schmerzzustände behandeln"
jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 7 ersichtlich.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 5. November 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 30.000 Euro.
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