Landgericht Bielefeld, 2007-11-20, 13 O 93/07

13 O 93/07Tribunal cantonal20 nov. 2007

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 13 O 93/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-20

Aktenzeichen: 13 O 93/07

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2007:1120.13O93.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

  1. den Artikel Nail Art Liner (NAL) gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen,

a) und dabei die Liste der Bestandteile auf der Rückseite des auf dem Be-hältnis aufgeklebten Etiketts anzugeben,

b) und dabei die Angaben gemäß den §§ 4, 5 KVO nicht unverwischbar an-zubringen;

wenn dies wie in Anlage AS 1 wiedergegeben geschieht;

  1. den Artikel Nail Art Brush + Pen (NAP) gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen,

und dabei die Liste der Bestandteile auf der Rückseite des auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketts anzugeben, wenn dies wie in Anlage AS 2 wiedergegeben geschieht,

  1. im Rahmen des Fernabsatzes Kosmetikprodukte an Verbraucher zum Kauf an-zubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, ge-genüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgabe zu informieren, wie dies wie in Anlage AS 3 wiedergegeben ge-schieht.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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