Landgericht Bielefeld, 2004-11-08, 25 T 198/04

25 T 198/04Tribunal cantonal8 nov. 2004

Texte intégral

Landgericht Bielefeld — 25 T 198/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-08

Aktenzeichen: 25 T 198/04

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2004:1108.25T198.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Obergerichtsvollzieher ... angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.9.2003 vorzulagen und ihr folgende Fragen zu stellen:

Wie groß ist der Haushalt, wieviele Personen sind in diesem angeschlossen?

Wie groß ist die Wohnung?

Wie hoch ist die monatliche Miete dieser Wohnung einschließlich Nebenkosten?

Wer ist der Vermieter (Name und ladungsfähige Anschrift) der Wohnung der Schuldnerin?

Auf welches Konto und bei welcher Bank werden die Leistungen nach dem AFG gezahlt?

Wer ist Kontoinhaber und verfügt die Schuldnerin über Kontovollmacht?

Besteht zugunsten der Schuldnerin ein Bezugsrecht, das innerhalb eines Vertrages festgelegt wird?

Wenn ja, handelt es sich um ein unwiderrufliches oder ein widerrufliches Bezugsrecht?

Wer konkret, mit Vor- und Zunahmen und genauer Anschrift, hat dieses Bezugsrecht zugunsten der Schuldnerin vertraglich festschreiben lassen?

Bei welcher Gesellschaft und unter welcher Nummer wird der Vertrag geführt?

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

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