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8 NBs 6/25•Landgericht Arnsberg, 2025-11-06, 8 NBs 6/25
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 8 NBs 6/25
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2025:1106.8NBS6.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Große Strafkammer
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 20.03.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Brandstiftung in 2 Fällen und der Sachbeschädigung schuldig.
Er wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten wird weiterhin abgesehen.
Die Entscheidung über die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers Q. M. angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem zivilrechtlichen Schlussurteil vorbehalten.
§§ 303 Abs. 1, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 6, 53 StGB, §§ 1, 17, 21, 31, 105 ff. JGG
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