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5 T 73/23•Landgericht Arnsberg, 2023-06-16, 5 T 73/23
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: 5 T 73/23
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2023:0616.5T73.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 04.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.03.2023 (43 M 689/23) aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen DR II 100/22 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG auf den Höchstbetrag von 10,- Euro herabgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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