8 O 53/10•Landgericht Arnsberg, 2011-03-24, 8 O 53/10
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 8 O 53/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: 8 O 53/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2011:0324.8O53.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 5, § 4 Nr. 11; GewO § 55, HwO § 1
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe
„Bedachungen
Tel. 0000/000000
0000/000000“,
solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 5 ersichtlich.
Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen auf Werbeträ-gern wie Feuerzeugen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe
„U. Bedachungen
Tel. 0000/000000“,
solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010.
Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. und/oder Ziffer 2., dem Beklagten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.208,65 €.
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