Landgericht Arnsberg, 2011-03-03, 8 O 32/11

8 O 32/11Tribunal cantonal3 mars 2011

Regest

Der Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung drei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens drei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Der Name eines vormaligen Rechtsanwalts und jetzigen Kooperationspartners der Sozietät kann nicht in der Kurzbezeichnung geführt werden, wenn dieser der Sozietät zuvor nicht angehört hat. Einem Rechtsanwalt ist eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater nicht gestattet.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 8 O 32/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-03

Aktenzeichen: 8 O 32/11

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2011:0303.8O32.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handeslssachen

Normen: §§ 43b, 59a BRAO, §§ 9, 10 BORA, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG

Leitsätze

Der Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung drei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens drei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind.

Der Name eines vormaligen Rechtsanwalts und jetzigen Kooperationspartners der Sozietät kann nicht in der Kurzbezeichnung geführt werden, wenn dieser der Sozietät zuvor nicht angehört hat.

Einem Rechtsanwalt ist eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater nicht gestattet.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen „L.“ enthält, solange in der Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mindestens so viele Berufsträger tätig sind, wie in der Kurzbezeichnung Namen aufgeführt sind, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 1 überreichten Briefbogen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem Datum 10.02.2011.

Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen des Verfügungsbeklagten zu 2) noch den Namen „L.“ enthält, solange eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Rechtsanwalt mit Namen „L.“ nicht erfolgt, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 5 überreichten Briefbogen des Verfügungsbeklagten zu 2) mit Datum vom 18.02.2011.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens nach ei-nem Streitwert von 20.000 €.

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