Landgericht Arnsberg, 2008-10-16, 2 Qs 89/08

2 Qs 89/08Tribunal cantonal16 oct. 2008

Regest

Vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisung muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Das Schweigen des Verurteilten auf ein Anschreiben des Gerichts ("Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt.") kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden. Der Verurteilte ist grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur bei einem ausdrücklichen und eindeutigen Verzicht des Verurteilten abgesehen werden.

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 89/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-16

Aktenzeichen: 2 Qs 89/08

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:1016.2QS89.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: § 453 ABs. 1 StPO

Leitsätze

Vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw. Weisung muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.

Das Schweigen des Verurteilten auf ein Anschreiben des Gerichts ("Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt.") kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden.

Der Verurteilte ist grundsätzlich zu einem vom Gericht bestimmten Anhörungstermin zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur bei einem ausdrücklichen und eindeutigen Verzicht des Verurteilten abgesehen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 16. September 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 16. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht,

den Richter am Landgericht und

die Richterin am Landgericht

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Strafrichter - Me-schede zurückverwiesen.

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