Landgericht Arnsberg, 2006-04-07, 2 O 233/04

2 O 233/04Tribunal cantonal7 avr. 2006

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 O 233/04 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: 2 O 233/04

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0407.2O233.04.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2006

durch den Vors. Richter am Landgericht N., die Richterin

am Landgericht X. und die Richterin L.

für R e c h t erkannt:

Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich der Anträge zu 1) – 3) gegenüber dem Be-klagten zu 2) gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ma-teriellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03. 08. 2003 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) trägt die Klägerin.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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