8 O 10/06•Landgericht Arnsberg, 2006-04-06, 8 O 10/06
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 8 O 10/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-06
Aktenzeichen: 8 O 10/06
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0406.8O10.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 02.März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Vorsitzenden
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzukündigen,
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und/oder solchermaßen beworbene Aktionen durchzuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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