Landgericht Arnsberg, 2003-05-16, 2 O 139/02

2 O 139/02Tribunal cantonal16 mai 2003

Texte intégral

Landgericht Arnsberg — 2 O 139/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-16

Aktenzeichen: 2 O 139/02

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2003:0516.2O139.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2003

durch den Richter am Landgericht U, die Richterin am Landgericht X und den Richter

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.328,60 EUR nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 7.014,52 EUR nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.12.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist für den Kläger in Höhe des anerkannten Betrages von 9.328,60 EUR ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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