8 O 170/02•Landgericht Arnsberg, 2003-03-13, 8 O 170/02
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 8 O 170/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-13
Aktenzeichen: 8 O 170/02
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2003:0313.8O170.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Eu-ro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und den Mandanten sowie potentiellen Mandanten anzubieten, in Ange-legenheiten des Forderungseinzugs durch gerichtliches Mahnverfahren und Voll-streckungsverfahren im Falle der Nicht-Realisierbarkeit (Eidesstattliche Versiche-rung, Konkurs ) lediglich eine Abtretung des gegen den Schuldner bestehenden Rechtsanwaltsgebührenerstattungsanspruches zu verlangen bei Berechnung ledig-lich einer schon vorher festgelegten, für alle Fälle unabhängig vom Umfang der er-brachten Leistung einheitliche Bearbeitungspauschale in Euro.
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Die Nebenintervention wird nicht zugelassen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Streithilfe entstanden sind, tragen der Kläger 1/6 und die Beklagten 5/6.
Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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