5 S 57/96•Landgericht Arnsberg, 1996-07-09, 5 S 57/96
Texte intégral
Landgericht Arnsberg — 5 S 57/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-07-09
Aktenzeichen: 5 S 57/96
ECLI: ECLI:DE:LGAR:1996:0709.5S57.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein - 3 C 570/95 - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.771,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 886,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 57 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner sowie weitere 14 % der Beklagte zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 33 % die Beklagte zu 1) selbst sowie 67 % der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 43 % der Beklagte zu 2) selbst sowie 57 % der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen 33 % der Beklagte zu 3) selbst sowie 67 % der Kläger.
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