Landgericht Aachen, 2024-11-19, 15 O 71/24

15 O 71/24Tribunal cantonal19 nov. 2024

Regest

1. Begehrt der Kläger mit seiner Klage festzustellen, dass ein ihm erteilterJagderlaubnisschein nicht durch einen Widerruf erloschen ist, beläuft sich derZuständigkeitsstreitwert nach § 3 ZPO auf den Wert, den der dem Kläger erteilteJagderlaubnisschein für diesen hat, wobei im Hinblick darauf, dass streitig ist, ob dererklärte Widerruf wirksam erfolgt ist und damit die Fortdauer der Erlaubnis im Streitsteht der Rechtsgedankene des § 8 ZPO zu beachten ist. Von diesem Streitwert istkein Abschlag zu machen.2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein ihm erteilter Jagderlaubnisscheinfortbesteht, setzt die Begründetheit der Feststellungsklage voraus, dass dem Klägerzuvor wirksam eine Jagderlaubnis erteilt worden ist. Denn die Feststellung desFortbestehens des Jagderlaubnisscheins setzt notwendigerweise die Feststellungvoraus, dass ein Jagderlaubnisschein wirksam erteilt worden ist und bis zu demerklärten Widerruf fortbestanden hat. Ob die Feststellung des Bestehens einesJagderlaubnisscheins zum Zeitpunkt des von dem Beklagten erklärten Widerrufsdabei in Rechtskraft erwächst oder ob es sich hierbei um eine bloße, nicht inRechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, spielt insoweit keine Rolle.3. Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines erteilten Jagderlaubnisscheins kommtes nicht maßgeblich darauf an, ob die Erteilung der Jagderlaubnis gegen dieBestimmungen eines Pachtvertrages verstoßen hat. Denn die Verpflichtungen ausdem Pachtvertrag entfalten rechtliche Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischendem Widerrufenden und der Jagdgenossenschaft, also den Vertragspartnern.Etwaige vertragliche Beschränkungen aus dem Pachtvertrag betreffen damit dasrechtliche Dürfen, nicht aber das rechtliche Können des Widerrufenden. Dieser istnach § 12 Abs. 1 LJG-NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG alsJagdausübungsberechtigter zur Erteilung von Jagderlaubnissen befugt.4. Die Erteilung einer Jagderlaubnis, die mit § 12 Abs. 3 LJG-NRW nicht in Einklangsteht, ist unwirksam. Dass nach dem Vorbringen des Klägers der Widerrufendeselbst an der Vereinbarung, die der Umgehung des § 11 Abs. 1 LJG-NRW dienensollte, mitgewirkt hat, ändert an der Unwirksamkeit der dem Kläger erteiltenJagderlaubnis nichts. Ebenso wenig ergeben sich Auswirkungen nach denGrundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 15 O 71/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-19

Aktenzeichen: 15 O 71/24

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:1119.15O71.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: ZPO §§ 3; 8; 256 Abs. 1; BGB §§ 134; 314; 626; LJG-NRW §§ 11 Abs. 1; 12 Abs. 3; 15

Leitsätze

  1. Begehrt der Kläger mit seiner Klage festzustellen, dass ein ihm erteilterJagderlaubnisschein nicht durch einen Widerruf erloschen ist, beläuft sich derZuständigkeitsstreitwert nach § 3 ZPO auf den Wert, den der dem Kläger erteilteJagderlaubnisschein für diesen hat, wobei im Hinblick darauf, dass streitig ist, ob dererklärte Widerruf wirksam erfolgt ist und damit die Fortdauer der Erlaubnis im Streitsteht der Rechtsgedankene des § 8 ZPO zu beachten ist. Von diesem Streitwert istkein Abschlag zu machen.2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein ihm erteilter Jagderlaubnisscheinfortbesteht, setzt die Begründetheit der Feststellungsklage voraus, dass dem Klägerzuvor wirksam eine Jagderlaubnis erteilt worden ist. Denn die Feststellung desFortbestehens des Jagderlaubnisscheins setzt notwendigerweise die Feststellungvoraus, dass ein Jagderlaubnisschein wirksam erteilt worden ist und bis zu demerklärten Widerruf fortbestanden hat. Ob die Feststellung des Bestehens einesJagderlaubnisscheins zum Zeitpunkt des von dem Beklagten erklärten Widerrufsdabei in Rechtskraft erwächst oder ob es sich hierbei um eine bloße, nicht inRechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, spielt insoweit keine Rolle.3. Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines erteilten Jagderlaubnisscheins kommtes nicht maßgeblich darauf an, ob die Erteilung der Jagderlaubnis gegen dieBestimmungen eines Pachtvertrages verstoßen hat. Denn die Verpflichtungen ausdem Pachtvertrag entfalten rechtliche Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischendem Widerrufenden und der Jagdgenossenschaft, also den Vertragspartnern.Etwaige vertragliche Beschränkungen aus dem Pachtvertrag betreffen damit dasrechtliche Dürfen, nicht aber das rechtliche Können des Widerrufenden. Dieser istnach § 12 Abs. 1 LJG-NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG alsJagdausübungsberechtigter zur Erteilung von Jagderlaubnissen befugt.4. Die Erteilung einer Jagderlaubnis, die mit § 12 Abs. 3 LJG-NRW nicht in Einklangsteht, ist unwirksam. Dass nach dem Vorbringen des Klägers der Widerrufendeselbst an der Vereinbarung, die der Umgehung des § 11 Abs. 1 LJG-NRW dienensollte, mitgewirkt hat, ändert an der Unwirksamkeit der dem Kläger erteiltenJagderlaubnis nichts. Ebenso wenig ergeben sich Auswirkungen nach denGrundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem

Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % es jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

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